BGer 1C_500/2013 vom 25.9.2014, E. 2.3). Die Anwendung der genannten Bestimmungen obliegt bei subventionierten und kontrollierten Mietverhältnissen zwar nicht den Zivilgerichten, sondern den verwaltungsrechtlichen Instanzen (BSK-OR I-W EBER, Art. 253a/253b N 10). Bei den in Art. 2 Abs. 2 VMWG vorbehaltenen Normen handelt es sich also nur um eine Rechtsfolge im Falle der ausschliesslichen Anwendbarkeit des Verwaltungswegs.