253a/253b N 84). Klar ist sodann, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte auch neben einer Kontrolle auf öffent- lich-rechtlicher Basis bestehen kann, soweit diese die bundesrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Der klassische Anwendungsfall liegt vor, wenn der Staat nicht die Vermietung durch einen Dritten mittels Subventionen fördert, sondern - 18 -