1.2.2. Über die Kriterien, welche die behördliche Kontrolle im Sinne von Art. 253b Abs. 3 OR erfüllen muss, damit sie die zivilrechtliche Überprüfung auszuschalten vermag, äussern sich weder das OR noch die VMWG. Die Frage, wer Kontrollinstanz sein soll, wird der Praxis auf Bundes-, Kantons-, und Gemeindeebene überlassen. In der Lehre wird im Sinne einer Mindestanforderung postuliert, dass die Kontrollinstanz von der Vermieterin unabhängig sein muss (SVIT-K-ROHRER, Art. 253b N 19; SCHOCH, a.a.O., S. 95; ZK-HIGI, Art. 253a/253b N 84).