3. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur soweit eingegangen, als diese für den Entscheid von Belang sind. Dies gilt ganz besonders für Argumente, die in der vorstehenden Zusammenfassung nicht enthalten sind. V. Würdigung 1. Anwendbarkeit des Zivilwegs bzw. der Missbrauchsgesetzgebung 1.1. Grundlagen