Da die Beklagte den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit nicht erbracht habe, sei der Mietzins richterlich festzusetzen. Das Gericht habe den Mietzins nach der relativen Methode ausgehend vom früheren Mietzins unter Berücksichtigung des Ertrages festzusetzen. Die Klägerin anerkenne eine Erhöhung um etwas mehr als 10 % gegenüber dem Vormietzins, weshalb der Mietzins mangels rechtsgenügender Statistiken auf diesem Niveau festzusetzen sei. Das Gericht dürfe den Mietzins auch im Falle einer richterlichen Festsetzung nicht gestützt auf einen Augenschein oder irgendwelche amtlichen Statistiken festsetzen.