Sodann stehe der Klägerin die Einrede des übersetzten Ertrags offen. Die von der Beklagten ins Recht gelegte Auflistung der D. AG über die "Mietzinspotenziale" in der Liegenschaft sei nicht in Zusammenarbeit mit den städtischen Behörden erstellt worden und vermöge die Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses nicht zu beweisen. Der Detailierungsgrad, wie er gemäss Art. 11 VMWG gefordert werde, werde bei den Erhebungen der D. AG nicht berücksichtigt. - 12 -