Hinsichtlich der Festsetzung des Anfangsmietzinses stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, den Nachweis der Missbräuchlichkeit des Anfangsmietzinses erbracht zu haben, da der Mietzins bei sinkender oder gleichbleibender Teuerung und sinkendem Referenzzinssatz gegenüber dem Vormietzins erheblich erhöht worden sei. Dies sei vorliegend bei einer Erhöhung um Fr. 696.– resp. 70.73 % der Fall. Es liege nun an der Beklagten, die These der Missbräuchlichkeit durch den Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit zu widerlegen. Sodann stehe der Klägerin die Einrede des übersetzten Ertrags offen.