Sie unterliege weder dem streng geregelten Kostenmietemodell, noch seien die strengen Vermietungsrichtlinien für subventionierte Wohnungen eingehalten worden. Zudem würden Mieterwechsel bei subventionierten Wohnungen kaum zu Mietzinserhöhungen führen, da solche Erhöhungen Ausfluss der Markt- und nicht der Kostenmiete seien. Schliesslich sei die Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung zwischen der Beklagten und der Stadt Zürich anlässlich der Ratssitzung vom 15. Juni 2016 nicht genehmigt, sondern lediglich zur Kenntnis genommen worden.