270 OR nicht durch eine Vereinbarung mit einer privaten Gesellschaft aushöhlen. Dass für umfassende Sanierungen gemäss Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung die Bewilligung der Stadt Zürich einzuholen sei, sei ausschliesslich im Hinblick auf die Heimfallentschädigung vereinbart worden und nicht wegen - 11 - der daraus resultierenden Mietzinserhöhung. Die Stadt Zürich überprüfe nicht Mietzinserhöhungen gestützt auf umfassende Sanierungen, weil diese gemäss OR zu beurteilen seien.