Die Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung sollte vielmehr sicherstellen, dass "keine Wuchermietzinse" verlangt würden, während die Stadt Zürich dem Vermieter Baurechte zu günstigen Mietzinsen einräume. Die behördliche Mietzinskontrolle ersetze die richterliche Überprüfung gemäss OR nur, wenn die einzelnen Mietzinsfestsetzungen direkt vom Mieter angefochten werden könnten, wie dies bei subventionierten Wohnungen der Fall sei. Die Stadt Zürich könne Art. 270 OR nicht durch eine Vereinbarung mit einer privaten Gesellschaft aushöhlen.