anhin überhaupt nichts kontrolliert. Die Obergrenze orientiere sich auch nicht am Kostenmietemodell für subventionierte Wohnungen, sondern an der Orts- und Quartierüblichkeit bzw. an einer hedonistischen Methode, welche für die Mieter schlechter sei als die Vergleichsmiete. Eine solche Vereinbarung, wie sie mit der Beklagten geschlossen worden sei, habe nicht zum Zweck, die Missbrauchskontrolle gemäss OR ausser Kraft zu setzen. Die Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung sollte vielmehr sicherstellen, dass "keine Wuchermietzinse" verlangt würden, während die Stadt Zürich dem Vermieter Baurechte zu günstigen Mietzinsen einräume.