Die Funktionäre der Beklagten hätten sich dagegen gewehrt, die Mietzinse der städtischen Kontrolle zu unterstellen. Die streitgegenständliche Liegenschaft sei gemäss dem bestehenden Baurechtsvertrag keiner Mietzinskontrolle unterworfen und auch die Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung lege lediglich die Obergrenzen für die Mietzinse fest. Die Stadt Zürich kontrolliere nur, ob die Vereinbarung eingehalten werde. Sie kontrolliere jedoch nicht die Mietzinse und setze sie auch nicht fest. Da die Beklagte nur verpflichtet sei, der Stadt Zürich alle zwei Jahre eine aktuelle Mieterliste mit Angabe der Nettomietzinsen und der entsprechenden Grundlagen einzureichen, habe die Stadt Zürich bis