Das Mietgericht sei für das Verfahren sachlich zuständig, da die streitbetroffene Liegenschaft nicht in den Anwendungsbereich von Art. 253b Abs. 3 OR falle. Die Mietzinskontrolle durch die Stadt Zürich sei mit der Kündigung der Darlehensverträge auf den 30. Juni 1994 entfallen. Hernach seien die Mietzinse effektiv auch nicht mehr von der Stadt Zürich kontrolliert worden. Die Funktionäre der Beklagten hätten sich dagegen gewehrt, die Mietzinse der städtischen Kontrolle zu unterstellen.