Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Herabsetzung des ihrer Ansicht nach missbräuchlichen Anfangsmietzinses von netto Fr. 1'680.– auf Fr. 1'100.–. Sie ist der Auffassung, dass die Erhöhung des Mietzinses gegenüber dem vom Vormieter - 10 - verlangten Mietzins gestützt auf die Orts- und Quartierüblichkeit bzw. auf die Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung missbräuchlich im Sinne von Art. 270 Abs. 1 lit. b OR sei.