2.3. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Erhöhung des Mietzinses mit Schreiben vom 10. Juli 2017 begründet sowie ein neues Formular zugestellt, in welchem auf die Begründung verwiesen wurde. So würden die Mietzinse der von der Klägerin bewohnten Liegenschaft in Absprache mit der Stadt Zürich festgelegt. Die Anpassung berücksichtige die Orts- und Quartierüblichkeit des Mietzinses, wobei der Mietzins für die von der Klägerin gemietete Wohnung gemäss Vereinbarung betr. Mietzinsgestaltung mindestens 18 % unterhalb der jeweils hedonistisch ermittelten Ab- schluss-Nettomieten vergleichbarer Altbauwohnungen im Quartier Sihlfeld zu liegen habe.