2.2. Anlässlich des Abschlusses dieses Mietvertrages wurde der Klägerin ebenfalls am 7. April 2017 durch die Verwalterin der Beklagten auf dem entsprechenden Formular gemäss Art. 270 Abs. 2 i.V.m. Art. 269d OR der Anfangsmietzins mitgeteilt. Gemäss Anfangsmietzinsformular betrug der frühere Nettomietzins seit dem 1. Juni 2016 Fr. 984.– pro Monat. Eine Begründung für die Erhöhung des Anfangsmietzinses auf Fr. 1'680.– pro Monat ist dieser Mitteilung nicht zu entnehmen. Es wurden lediglich die Berechnungsgrundlagen, nämlich der Referenzzinssatz von 1.75 %, die Teuerung von 100.7