Es habe seit Vertragsschluss keine Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit zur Mietzinskontrolle gegeben, die Vereinbarung sei jedoch diesbezüglich nicht klar bzw. auslegungsbedürftig. In einer weiteren E-Mail vom 27. November 2017 präzisierte E. auf Nachfrage gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin, er sei (unpräjudiziell) der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine behördliche Mietzinskontrolle im Sinne von Art. 253b Abs. 3 OR vorliegend nicht gegeben seien und eine entsprechende Mietzinskontrolle unter Ausschluss der Missbrauchsgesetzgebung bzw. des Schlichtungsverfahrens mit der Vereinbarung nicht beabsichtigt gewesen sei. 2. Das Mietverhältnis