1.7. Mit E-Mail vom 24. November 2017 stellte sich E., Mitarbeiter des Rechtsdienstes des Finanzdepartements der Stadt Zürich, auf den Standpunkt, dass die Vereinbarung eine befristete Limitierung der Mietzinse und Kontrollaufgaben des Büros für Wohnbauförderung dazu beinhalte. Es habe seit Vertragsschluss keine Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit zur Mietzinskontrolle gegeben, die Vereinbarung sei jedoch diesbezüglich nicht klar bzw. auslegungsbedürftig.