Die Beklagte kam sodann mit der Stadt Zürich überein, die nicht konsumierte Ausnützung des stark unternutzten Grundstücks im Eigentum der Stadt zu belassen. Aufgrund eines Referendums war eine Zustimmung der Stimmberechtigten zur Baurechtsverlängerung erforderlich, welche am 27. November 2005 erteilt wurde. -7-