1.3. Aufgrund anstehender umfassender Sanierungsmassnahmen und der daraus resultierenden hohen Investitionskosten einigten sich die Stadt und die Beklagte am 12. November 2004 darauf, die bestehenden Baurechte bis ins Jahr 2066 zu verlängern. Gleichzeitig wurden die beiden Grundstücke bzw. Baurechte vereinigt sowie die Vertragsbestimmungen den üblichen Baurechtsbedingungen angepasst. Die Beklagte kam sodann mit der Stadt Zürich überein, die nicht konsumierte Ausnützung des stark unternutzten Grundstücks im Eigentum der Stadt zu belassen.