1.2. Im gleichen Zeitraum gewährte die Stadt Zürich der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 6. Juli 1955 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'600'000.–. Im Rahmen dieses Vertrages wurden die Wohnungsmietzinse in den beiden Hochhäusern der behördlichen Kontrolle unterstellt. Die Stadt Zürich liess sich von der Beklagten die Zusicherung geben, dass die Wohnungsmietzinse nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. Am 31. August 1964 gewährte die Stadt Zürich der Beklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 37'000.‒ für die Erstellung von Parkplätzen. Beide Darlehensverträge wurden auf den 30. Juni 1994 gekündigt. Damit fiel die ursprünglich vereinbarte Mietzinskontrolle weg.