1.1. Im Jahr 1951 räumte die Stadt Zürich der A. AG (damalige Firma der heutigen Beklagten) ein Baurecht über ein Grundstück an der Ecke N.-strasse/O.-strasse ein. Gleichzeitig konnte die A. AG auch das Nachbargrundstück der B. AG zu den gleichen Bedingungen im Baurecht übernehmen. Die A. AG erstellte gestützt darauf auf den beiden Grundstücken die zwei Wohnhochhäuser (…) mit insgesamt 88 2- und 3-Zimmer-Wohnungen, darunter auch die streitbetroffene Wohnung, sowie verschiedene Nebengebäude. Die Häuser sind mittlerweile im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen.