2.1. Vorausgesetzt, der Zivilweg steht im vorliegenden Fall offen, ist die Zuständigkeit des Mietgerichts als Kollegialbehörde zur Behandlung der vorliegenden Streitsache unproblematisch, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem eine im Bezirk Zürich gelegene Wohnung zugrunde liegt und beträgt der Streitwert doch mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG ZH). Die Zuständigkeit des Mietgerichts ist im Falle der Bejahung der Anwendbarkeit der Missbrauchsgesetzgebung unbestritten.