Es ist dem Mietgericht aber jedenfalls verwehrt, Kontrollfunktionen wahrzunehmen, die den Verwaltungsbehörden und -gerichten bzw. dem Verwaltungsweg zugewiesen sind. Insofern handelt es sich bei der hier vorzunehmenden Abgrenzung letztlich nur um eine einfach relevante Tatsache, so dass ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hätte, wenn das Gericht zum Schluss gelangen würde, im vorliegenden Fall komme die Mietzinskontrolle auf dem Verwaltungsweg zum Zug. 2. Zivilgerichtliche Zuständigkeit und Verfahren