spruch unter allen möglichen rechtlichen Titeln prüfen und nicht nur unter dem Blickwinkel insbesondere einer spezialgerichtlichen Zuständigkeit. Dies ist solange unproblematisch, als die Rechtsanwendung auf dem Zivilweg zu erfolgen hat. Es ist dem Mietgericht aber jedenfalls verwehrt, Kontrollfunktionen wahrzunehmen, die den Verwaltungsbehörden und -gerichten bzw. dem Verwaltungsweg zugewiesen sind.