Diese Rechtsprechung kann allerdings keine Geltung beanspruchen, soweit nicht nur die Zuständigkeit von der betroffenen Rechtsfrage abhängt, sondern schon die Frage, ob der Zivilweg im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO überhaupt offen steht oder nicht. Die Rechtsprechung zu den doppelt relevanten Tatsachen fusst letztlich auf der Verfahrensmaxime der gerichtlichen (Zivil-)Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO): Der Zweck dieser Norm liegt nicht nur darin, die Rechtsanwendung nicht ins Belieben der Parteien zu stellen. Vielmehr soll darüber hinaus das einmal für zuständig befundene Gericht im Interesse der Parteien einen Zivilan- -5-