mp 1/03 S. 5 ff.). Zweck dieses Verweises ist die Vermeidung einer doppelten Kontrolle und widersprüchlicher richterlicher Entscheide (BGE 124 III 463 E. 4b/dd). 1.2. Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gemäss Art. 269 ff. OR zur Anwendung -4- gelangen. Von der Anwendbarkeit der Missbrauchsgesetzgebung gemäss Art. 269 ff. OR hängt nach dem Gesagten nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts ab, sondern auch die Zulässigkeit der Beschreitung des Zivilwegs i.S.v. Art. 1 lit. a ZPO.