253b Abs. 3 OR gelten die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse hingegen nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert werden. Sofern diese beiden Elemente kumulativ erfüllt sind, steht der Zivilweg nicht offen. Vielmehr wird die zivilrichterliche Überprüfung des Mietzinses durch eine solche der zuständigen Verwaltungsbehörden und -gerichte ersetzt (BGE 124 III 463 = Pra 1999 Nr. 35; SVIT-K-ROHRER, Art. 253b N 17 ff. sowie Art. 269d N 4; ZK-HIGI, Vor Art. 269–270e N 29 ff.; HIGI, AJP 1999, S. 105; BISANG, MRA 1/99 S. 11 ff.; BGer 2A.254/2002 vom 3.12.2002 = mp 1/03 S. 5