1.1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist unter anderem die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Mietgericht hat im Rahmen seiner zivilgerichtlichen Kompetenz u.a. Streitigkeiten betreffend Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gemäss Art. 269 ff. OR zu beurteilen. Gemäss Art. 253b Abs. 3