Die Klägerin erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, nicht sofort zu den zahlreichen neu eingereichten Belegen der Beklagten Stellung nehmen zu können. Das nachfolgend gestellte Gesuch der Beklagten, das Verfahren auf dem Schriftweg fortzusetzen, wurde vom Vorsitzenden abgelehnt. In der Folge wurden die Parteien am 3. Juli 2018 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 4. Oktober 2018 vorgeladen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung gaben die Rechtsvertreter die Replik und Duplik zu Protokoll und erhielten die Gelegenheit, zu den Noven Stellung zu nehmen.