Ein Mietzinssenkungsbegehren wegen einer Referenzzinssenkung ist abzuweisen, wenn der geltende Mietzins trotz der Senkung noch immer mit dem nach der angewandten gerichtlichen Methode bestimmten Anfangsmietzins im Einklang steht. Dass die Vermieterin in einem Parteivortrag die Senkung zugestanden hat, ist mangels Unterzeichnung des Protokolles bedeutungslos (OG-Endentscheid, E. V). Aus dem Urteil des Mietgerichts MA170005-L vom 12. September 2019 (Entscheide des Obergerichts im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Huggenberger, Nef; Gerichtsschreiberin Wallace): "(…) -2- I. Prozessgeschichte