{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-09-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170005-L_2019-09-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_13.pdf", "Checksum": "9dd46a6e12b8ac1996bb13df8819b221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 13: Mit öffentlichen Mitteln geförderter und kontrollierter Wohnbau: Abgrenzung von Zivil- und Verwaltungsweg. Bestimmung des Anfangsmietzinses bei Unmöglichkeit einer Renditeberechnung und gescheitertem Nachweis der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete. Mietzinssenkung wegen Referenzzinssenkung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:02:40", "Checksum": "c3e009600aa06d284314f928a9911ae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L\nRegeste:\nZMP 2020 Nr. 13: Mit öffentlichen Mitteln geförderter und kontrollierter Wohnbau: Abgrenzung von Zivil- und Verwaltungsweg. Bestimmung des Anfangsmietzinses bei Unmöglichkeit einer Renditeberechnung und gescheitertem Nachweis der orts- und quartierüblichen Vergleichsmiete. Mietzinssenkung wegen Referenzzinssenkung.\n\n1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'060 und die sogenannte\nvolle Parteientschädigung auf Fr. 2'940 (inkl. MWSt) fest und erwog, die Kosten\nseien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im Verhältnis\n60,5 % : 39,5 % auf die Parteien zu verteilen. Versehentlich sprach sie die resultierende reduzierte Parteientschädigung statt der überwiegend obsiegenden Vermieterin der Mieterin zu (…, Dispositiv-Ziffer 6).\n\nDie Vorinstanz hielt fest, die Mieterin habe sowohl bezüglich der Grundsatzfrage\nnach der Zuständigkeit des Mietgerichts als auch bezüglich der Missbräuchlichkeit\ndes Anfangsmietzinses obsiegt. Obschon der neu festgesetzte Mietzins nicht dem\nvon der Vermieterin geforderten Betrag entspreche, unterliege die Mieterin in\nüberwiegendem Mass. Gründe, die Verfahrenskosten nicht nach dem mathematischen Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen, lägen nicht vor, denn\nletztlich seien beide Parteien mit der Schwierigkeit konfrontiert gewesen, nicht abschätzen zu können, worauf die gerichtliche Ermessensbetätigung hinauslaufen\nwürde.\n\nMit der Berufung beantragt die Mieterin, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unabhängig vom Verfahrensausgang der Vermieterin aufzuerlegen und diese\nzu verpflichten, ihr die volle Parteientschädigung von Fr. 2'940 zu zahlen. Die Vermieterin beantragt, die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verlegen.\n\n2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO) beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 107\nAbs. 1 ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und\ndie Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen, beispielsweise wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in\n- 76 -\n\nder Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen\nErmessen abhängig ist oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war\n(Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO); ebenso wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gesetz räumt dem Gericht\ndamit den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint.\n\nDie Mieterin beantragte eine Herabsetzung des (Netto-)Anfangsmietzinses von\nFr. 1'680 um Fr. 580 auf Fr. 1'100; herabgesetzt wird er lediglich um Fr. 229 auf\nFr. 1'451. Die Mieterin unterliegt somit zu 60,5 %, während die Vermieterin zu\n39,5 % unterliegt. Wird berücksichtigt, dass die Mieterin nun auch mit dem Begehren um Herabsetzung des Mietzinses per 1. Dezember 2017 unterliegt, beträgt\ndas Verhältnis des Unterliegens der Parteien ungefähr 2 : 1.\n\nDa sich der von den Parteien vereinbarte Mietzins insgesamt als missbräuchlich\nerweist und die Mieterin mit dem Herabsetzungsbegehren immerhin zu rund 1/3\nobsiegt, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO, die erstinstanzlichen Kosten hälftig auf die Parteien zu verteilen. Der Vermieterin lässt sich\nnicht vorwerfen, mit ihren Einwendungen gegen die – von Amtes wegen zu prüfende – zivilgerichtliche Zuständigkeit unnötigen Aufwand verursacht zu haben.\n\n3. Auch im Rechtsmittelverfahren ist von einem Obsiegen und Unterliegen der\nParteien im Verhältnis 2 : 1 auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens\nsind entsprechend zu verteilen. Vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz abzuweichen besteht hier kein Grund.\n\nBei der Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist, weil die Mieterin\ndie Wohnung vor dem 19. März 2019 verliess (act. 31, 34), von einem Streitwert\nvon rund Fr. 12'000 auszugehen. Die entsprechende (einfache) Grundgebühr beträgt Fr. 2'030 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des erheblichen Aufwandes ist\ndie Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2 GebV\nOG auf Fr. 3'000 festzusetzen.\n- 77 -\n\n§ 4 Abs. 1 AnwGebV sieht beim Streitwert von Fr. 12'000 eine Grundgebühr von\nFr. 2'700 vor. In Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die ungekürzte Parteientschädigung auf Fr. 1'800 herabzusetzen. Der Vermieterin ist somit eine auf 1/3\nreduzierte Parteientschädigung von rund Fr. 650 (7,7 % Mehrwertsteuerzusatz\neingeschlossen) zuzusprechen.\n\nVII. Rechtsmittelstreitwert\n\nIn mietrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000 beträgt (Art. 74 Abs. 1 BGG)\noder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74\nAbs. 2 lit. a BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die im kantonalen Rechtsmittelverfahren streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 BGG).\n\n"}