{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-09-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170005-L_2019-09-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_13.pdf", "Checksum": "9dd46a6e12b8ac1996bb13df8819b221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 13: Mit öffentlichen Mitteln geförderter und kontrollierter Wohnbau: Abgrenzung von Zivil- und Verwaltungsweg. 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Es beschränkt sich allerdings darauf, bei der Feststellung des Sachverhalts\nund der Beweiserhebung mitzuwirken. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, das\nTatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, doch hat das Gericht\ndurch Belehrungen und Befragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorgetragen bzw. ergänzt wird (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGE\n139 III 13 E. 3.2; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 4). Für das\nAusmass der richterlichen Hilfe ist unter anderem ausschlaggebend, wie kompliziert\ndie Materie ist, wie weit die intellektuellen Fähigkeiten der betroffenen Partei reichen, ob diese anwaltlich vertreten oder rechtskundig ist und ob ein Machtgefälle\nzwischen den Parteien besteht (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247\nN. 16 ff.; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Aufl., Art. 247 N 10; BRUNNER/STEININGER, DIKE-\nKomm-ZPO, 2. Aufl., Art. 247 N 12).\n-6-\n\nIII. Ausgangslage\n\n1. Streitbetroffene Liegenschaft\n\n1.1. Im Jahr 1951 räumte die Stadt Zürich der A. AG (damalige Firma der heutigen\nBeklagten) ein Baurecht über ein Grundstück an der Ecke N.-strasse/O.-strasse ein.\nGleichzeitig konnte die A. AG auch das Nachbargrundstück der B. AG zu den gleichen Bedingungen im Baurecht übernehmen. Die A. AG erstellte gestützt darauf auf\nden beiden Grundstücken die zwei Wohnhochhäuser (…) mit insgesamt 88 2- und\n3-Zimmer-Wohnungen, darunter auch die streitbetroffene Wohnung, sowie verschiedene Nebengebäude. Die Häuser sind mittlerweile im Inventar der kunst- und\nkulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen. Im\nJahr 1954 konnte die Stadt Zürich das Grundstück der B. AG erwerben und trat an\nderen Stelle als Baurechtsgeberin in das zweite Baurecht ein.\n\n1.2. Im gleichen Zeitraum gewährte die Stadt Zürich der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 6. Juli 1955 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 3'600'000.–. Im Rahmen\ndieses Vertrages wurden die Wohnungsmietzinse in den beiden Hochhäusern der\nbehördlichen Kontrolle unterstellt. Die Stadt Zürich liess sich von der Beklagten die\nZusicherung geben, dass die Wohnungsmietzinse nur mit ihrer Zustimmung geändert werden dürfen. Am 31. August 1964 gewährte die Stadt Zürich der Beklagten\nein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 37'000.‒ für die Erstellung von Parkplätzen.\nBeide Darlehensverträge wurden auf den 30. Juni 1994 gekündigt. Damit fiel die\nursprünglich vereinbarte Mietzinskontrolle weg.\n\n1.3. Aufgrund anstehender umfassender Sanierungsmassnahmen und der daraus\nresultierenden hohen Investitionskosten einigten sich die Stadt und die Beklagte am\n12. November 2004 darauf, die bestehenden Baurechte bis ins Jahr 2066 zu verlängern. Gleichzeitig wurden die beiden Grundstücke bzw. Baurechte vereinigt sowie die Vertragsbestimmungen den üblichen Baurechtsbedingungen angepasst.\nDie Beklagte kam sodann mit der Stadt Zürich überein, die nicht konsumierte Ausnützung des stark unternutzten Grundstücks im Eigentum der Stadt zu belassen.\nAufgrund eines Referendums war eine Zustimmung der Stimmberechtigten zur\nBaurechtsverlängerung erforderlich, welche am 27. November 2005 erteilt wurde.\n-7-\n\n1.4. Einige Jahre später wollte die Stadt den Garagenbau auf dem streitbetroffenen\nGrundstück durch ein Mehrfamilienhaus mit 36 Wohnungen ersetzen, welche im\nRahmen der Erlasse für den gemeinnützigen Wohnungsbau und somit nach Kostenmietprinzip vermietet und bewirtschaftet werden sollten. Gleichzeitig sollten mit\neinem Neubauprojekt der benachbarten Siedlungsgenossenschaft C. 100 Wohnungen gebaut und eine mit dem streitbetroffenen Grundstück gemeinsame Tiefgarage\nerstellt werden. Zur Ermöglichung des Neubaus musste unter anderem die Fläche\ndes bestehenden Baurechts mit der Beklagten beschränkt werden. Zudem musste\nein neues Baurecht mit der von der Beklagten eigens dafür gegründeten Stiftung\nGemeinnütziger Wohnungsbau N.-strasse errichtet werden.\n\n1.5. Neben weiteren Verträgen wurden der Baurechtsvertrag über die Begründung\neines selbstständigen und dauernden Baurechts mit einer Dauer von 62 Jahren sowie der Dienstbarkeitsvertrag mit der Stiftung gemeinnütziger Wohnungsbau N.-\nstrasse vom Gemeinderat am 15. Juni 2016 genehmigt. Zugleich wurde die Vereinbarung betreffend Mietzinsgestaltung vom 26. Mai 2016 zwischen der Stadt Zürich\nund der Beklagten betreffend bestehende Bauten (… nachfolgend 'Vereinbarung\nbetr. Mietzinsgestaltung') „zur Kenntnis genommen“.\n\n"}