{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2019-09-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MA170005-L_2019-09-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2020_Nr_13.pdf", "Checksum": "9dd46a6e12b8ac1996bb13df8819b221"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MA170005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 12.09.2019 MA170005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2020 Nr. 13: Mit öffentlichen Mitteln geförderter und kontrollierter Wohnbau: Abgrenzung von Zivil- und Verwaltungsweg. 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Prozessvoraussetzung ist unter anderem die sachliche Zuständigkeit\ndes angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Mietgericht hat im Rahmen seiner zivilgerichtlichen Kompetenz u.a. Streitigkeiten betreffend Schutz vor\nmissbräuchlichen Mietzinsen gemäss Art. 269 ff. OR zu beurteilen. Gemäss\nArt. 253b Abs. 3 OR gelten die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse hingegen nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kontrolliert\nwerden. Sofern diese beiden Elemente kumulativ erfüllt sind, steht der Zivilweg nicht\noffen. Vielmehr wird die zivilrichterliche Überprüfung des Mietzinses durch eine solche der zuständigen Verwaltungsbehörden und -gerichte ersetzt (BGE 124 III 463\n= Pra 1999 Nr. 35; SVIT-K-ROHRER, Art. 253b N 17 ff. sowie Art. 269d N 4; ZK-HIGI,\nVor Art. 269–270e N 29 ff.; HIGI, AJP 1999, S. 105; BISANG, MRA 1/99 S. 11 ff.;\nBGer 2A.254/2002 vom 3.12.2002 = mp 1/03 S. 5 ff.). Zweck dieses Verweises ist\ndie Vermeidung einer doppelten Kontrolle und widersprüchlicher richterlicher Entscheide (BGE 124 III 463 E. 4b/dd).\n\n1.2. Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Bestimmungen über den\nSchutz vor missbräuchlichen Mietzinsen gemäss Art. 269 ff. OR zur Anwendung\n-4-\n\ngelangen. Von der Anwendbarkeit der Missbrauchsgesetzgebung gemäss Art. 269\nff. OR hängt nach dem Gesagten nicht nur die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts ab, sondern auch die Zulässigkeit der Beschreitung des Zivilwegs i.S.v. Art. 1\nlit. a ZPO.\n\n1.3. Tatsachen, die sowohl für die Befugnis des angerufenen Gerichts zur Beurteildung eines Anspruchs als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, werden als doppelrelevant bezeichnet. Sie sind erst im Zeitpunkt der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs zu untersuchen. Für die Beurteilung der Klagevoraussetzungen werden sie auch bei Bestreitung durch die Gegenpartei als wahr unterstellt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag\nauf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann. Wenn das Gericht seine Entscheidbefugnis aber (von Amtes\nwegen) aufgrund einer schlüssig vorgebrachten doppelrelevanten und damit als\nwahr vorausgesetzten Tatsache bejaht, tritt es auf die Sache ein und fällt nach\nDurchführung des Prozesses einen Sachentscheid – jedenfalls soweit dies aufgrund der Anträge der Parteien möglich ist. Wenn es sich bei der materiellen Prüfung zeigt, dass die doppelrelevante Tatsache nicht bewiesen werden kann, weist\ndas Gericht die Klage mit einem der Rechtskraft fähigen Entscheid ab. Es kann\ndiesfalls nicht mehr auf seinen Eintretensentscheid zurückkommen (BGE 141 III\n294; vgl. zur zeitweise schwankenden Rechtsprechung LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2015, ZBJV 2017,\nS. 246 f.; BSK ZPO-KAISER JOB, 3. Aufl., Art. 33 N 21).\n\nDiese Rechtsprechung kann allerdings keine Geltung beanspruchen, soweit nicht\nnur die Zuständigkeit von der betroffenen Rechtsfrage abhängt, sondern schon die\nFrage, ob der Zivilweg im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO überhaupt offen steht oder\nnicht. Die Rechtsprechung zu den doppelt relevanten Tatsachen fusst letztlich auf\nder Verfahrensmaxime der gerichtlichen (Zivil-)Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO): Der Zweck dieser Norm liegt nicht nur darin, die Rechtsanwendung nicht ins Belieben der Parteien zu stellen. Vielmehr soll darüber hinaus das\neinmal für zuständig befundene Gericht im Interesse der Parteien einen Zivilan-\n-5-\n\nspruch unter allen möglichen rechtlichen Titeln prüfen und nicht nur unter dem Blickwinkel insbesondere einer spezialgerichtlichen Zuständigkeit. Dies ist solange unproblematisch, als die Rechtsanwendung auf dem Zivilweg zu erfolgen hat. Es ist\ndem Mietgericht aber jedenfalls verwehrt, Kontrollfunktionen wahrzunehmen, die\nden Verwaltungsbehörden und -gerichten bzw. dem Verwaltungsweg zugewiesen\nsind. Insofern handelt es sich bei der hier vorzunehmenden Abgrenzung letztlich\nnur um eine einfach relevante Tatsache, so dass ein Nichteintretensentscheid zu\nergehen hätte, wenn das Gericht zum Schluss gelangen würde, im vorliegenden\nFall komme die Mietzinskontrolle auf dem Verwaltungsweg zum Zug.\n\n2. Zivilgerichtliche Zuständigkeit und Verfahren\n\n2.1. Vorausgesetzt, der Zivilweg steht im vorliegenden Fall offen, ist die Zuständigkeit des Mietgerichts als Kollegialbehörde zur Behandlung der vorliegenden Streitsache unproblematisch, handelt es sich doch um eine Klage aus einem Mietverhältnis, dem eine im Bezirk Zürich gelegene Wohnung zugrunde liegt und beträgt der\nStreitwert doch mehr als Fr. 30'000.– (Art. 33 ZPO; Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 21\nAbs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG ZH). Die Zuständigkeit des Mietgerichts ist im Falle der\nBejahung der Anwendbarkeit der Missbrauchsgesetzgebung unbestritten.\n\n"}