3.1.3 Die Vorinstanz hielt fest, weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht, dass für die Stadt Zürich amtliche Statistiken gemäss Art. 11 Abs. 4 VMWG existieren würden, welche den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 VMWG genügten. Damit verbleibt die Methode mit den fünf Vergleichswohnungen, was auch zwischen den Parteien unbestritten ist. Umstritten ist hingegen die Frage der Beweislastverteilung. 3.2