9.8. Zur Festlegung des üblichen Mietzinses hat die Vorinstanz auf die Mietpreisstrukturerhebung der Stadt Zürich (Stand Ende Dezember 2006) abgestellt (Mittelwert der für den Quartierteil Hard erhobenen Quadratmeterpreise für 2- Zimmerwohnungen im privaten Markt; [Strukturerhebung] S. 38) und den entsprechenden Wert auf Grundlage des Mietpreisindexes der Stadt Zürich an die Verhältnisse per Mietbeginn (April 2017) angepasst. Was die Klägerin dagegen in ihrer Berufung vorbringt, verfängt nicht. Der Einwand, die Mietpreisstrukturerhebung unterscheide nicht hinreichend nach den in Art. 11 Abs. 1