Die Anpassung auf Grundlage des Mietpreisindexes sei ungeeignet, um die Vergleichsmiete stichtagsbezogen zu bestimmen, bzw. bilde diese Messgrösse einzig Kostenentwicklungen ab, nicht aber Marktentwicklungen (differenziert nach unterschiedlichen Marktsegmenten; …). Hinzu komme, dass die (veraltete) Mietpreisstrukturerhebung nicht hinreichend nach den gemäss Art. 11 VMWG relevanten Vergleichskriterien differenziere und zudem auf einer ungenügenden statistischen Grundlage erstellt sei;