9.1. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der vereinbarte Anfangsmietzins missbräuchlich i.S.v. Art. 269 f. OR ist. Bei dieser Feststellung kann es aber nicht sein Bewenden haben, denn es ist – in einem zweiten Schritt – anstelle des missbräuchlichen ein neuer (nicht missbräuchlicher) Anfangsmietzins richterlich festzusetzen, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. - 83 -