Ihre Lage ist offenkundig nicht mit jener des strittigen Mietobjekts vergleichbar. Das gilt auch für das – ebenfalls in einem anderen Quartier gelegene – Objekt Nr. 13 (VSstrasse 49), das von der viel ruhigeren VQ-strasse (65.8/53.6) weiter entfernt ist als die Wohnung der Beklagten von der VC-strasse. Auch das Objekt Nr. 23 (Agnesstrasse 39) ist verglichen mit dem strittigen Mietobjekt viel weiter von der nächstgelegenen grösseren Strasse entfernt, die ihrerseits erheblich ruhiger ist als die VC-strasse (Q-strasse; 67.6/55.5 dB; vgl. …).