8.4.4.6. Mit anderen Worten lassen sich gestützt auf den GIS-Browser immerhin Aussagen zur Lärmexposition treffen, die aufgrund ihrer Offensichtlichkeit und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung kein Fachwissen und auch keinen naturwissenschaftlichen Beweis erfordern. Insofern trifft die grundsätzliche Beanstandung der Klägerin nicht zu, es sei die von der Vorinstanz gewählte Methode ohne Weiteres ungeeignet, um für die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Lärmbelastung herangezogen zu werden (ganz abgesehen davon, dass die Klägerin damit die Vergleichbarkeit der Wohnungen ohnehin nicht positiv dargetan hat).