8.3.2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar nicht hätte berücksichtigen dürfen, dass zwischen der Seebahnstrasse bzw. der Bahnlinie und der VN-Strasse eine Lärmschutzwand besteht und dass für bestimmte Strassen "Tempo 30" gilt, dass sie aber sehr wohl befugt war, auf die im GIS-Browser abrufbaren Informationen zurückzugreifen. - 74 - 8.3.3.