8.3.1.1. Mit Bezug auf die Lärmbelastung führte die Klägerin vor Vorinstanz aus, es liege das strittige Mietobjekt an einer ruhigen Quartierstrasse (N-strasse; Tem- po-30-Zone), es liege dieses aber unweit von der VC-strasse, die relativ stark befahren sei und auf der auch Tramverkehr herrsche. Die Immissionsbelastung sei als "mässig" bzw. die Lage als "mässig lärmig" zu bezeichnen; hierfür offerierte die Klägerin das Beweismittel des Augenscheins sowie ein Gutachten. Ebenso würden sich sämtliche Vergleichsobjekte an einer als "mässig lärmig" zu bezeichnenden Lage befinden. "Mässig lärmig" bedeute hierbei weder "ruhig" noch "lärmig".