Dies setzt nicht nur voraus, dass die jeweiligen Lagen als ungefähr gleichwertig zu betrachten sind, sondern auch, dass sie als in ihrem Grundcharakter gleichartig (vergleichbar) erscheinen. Es müssen mit anderen Worten die Wohnungen hinsichtlich ihrer Lage einerseits über ähnliche Vor- und Nachteile verfügen und es dürfen andererseits allfällige Unterschiede nicht so beschaffen sein, dass sie aufgrund ihrer Art oder ihres Ausmasses – selbst wenn sie durch andersartige Vor- bzw. Nachteile ausgeglichen werden – den Charakter der jeweiligen Lagen als unterschiedlich erscheinen lassen.