1.38. Schliesslich ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, das Vergleichsobjekt Nr. 6 (VC-strasse Y) trotz seiner Lage im Quartier Wiedikon (Quartierteil VK-) für den Vergleich zuzulassen, nur weil es sich "direkt an der Grenze zum Quartier Aussersihl/Hard" befindet, während andere - 61 -