1.32. Das Erfordernis, dass die offerierten Vergleichsobjekte im selben Quartier wie das in Frage stehende Mietobjekt gelegen sein müssen, ist als solches weder in Art. 269a lit. a OR noch in Art. 11 Abs. 1 VMWG explizit vorgesehen, es ergibt sich aber aus dem Begriff des "quartierüblichen Mietzinses" (vgl. BGE 136 III 74, E. 2.2.1). Aus dem Umstand, dass der Wortlaut von Art. 269a lit. a OR die Konjunktion "oder" verwendet ("orts- oder quartierübliche Mietzinse"), während Art. 11 Abs. 1 VMWG von "orts- und quartierüblichen" Mietzinsen spricht, lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts ableiten.