29 Abs. 2 BV). Sachlich nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Quartierzugehörigkeit zwar das Objekt Nr. 6 (VC-strasseY) für den Vergleich zugelassen habe, nicht aber die Objekte Nr. 5 (VA-strasse 154), Nr. 19 (VAstrasse 156) und Nr. 20 (Q-strasse 9), die ebenfalls an der Grenze zum Quartier Aussersihl (Hard) liegen würden und überdies nur drei Strassenzüge vom Objekt Nr. 6 bzw. nur einen Strassenzug von der Quartiersgrenze entfernt seien.