1.31. Dagegen bringt die Klägerin zusammengefasst vor, es sei der Quartierbegriff weit auszulegen und es sei nicht primär auf eine administrative oder historische Stadteinteilung abzustellen; vielmehr sei die "Standortgüte" massgebend. Die von der Klägerin offerierten Vergleichsobjekte seien allesamt – wie auch das strittige Mietobjekt – Teil einer Blockrandüberbauung, was für diesen Stadtteil prägend sei. Das Quartier Aussersihl mit seinen drei Quartierteilen Hard, Langstrasse und Werd gehöre mit dem Quartierteil VK- des Quartiers Wiedikon historisch eng - 58 -