Folglich seien die Vergleichsobjekte Nr. 5, Nr. 7-15 und Nr. 19-20, die im Quartier Wiedikon gelegen seien, nicht mit der strittigen Wohnung vergleichbar. Eine Ausnahme gelte indessen für das am nördlichen Rand des Quartiers Wiedikon (VK-) gelegene Vergleichsobjekt Nr. 6 (VC-strasse Y), weil sich dieses direkt an der Grenze zum Quartier Aussersihl (Hard) befinde. Im Übrigen sei das Unterquartier Langstrasse historisch zum Quartier Aussersihl zu zählen, weshalb die Vergleichswohnungen Nr. 3 (VL-strasse 15) und Nr. 4 (VN-Strasse 48), die dort gelegen seien, unter dem Aspekt der Quartierzugehörigkeit als mit dem strittigen Mietobjekt vergleichbar zu betrachten seien.