Kriterium des Lageorts im gleichen Quartier 1.30. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich sämtliche Vergleichsobjekte im selben Quartier befinden müssen. Das strittige Mietobjekt sei im Quartier Aussersihl (Quartierteil Hard) gelegen, während zahlreiche der von der Klägerin offerierten Vergleichswohnungen im Quartier Wiedikon (Quartierteil VK-) gelegen seien. Das Quartier Aussersihl (Stadtkreis 4) unterscheide sich deutlich vom Quartier Wiedikon (Stadtkreis 3).