1.26. Der Sache nach handelt es sich bei diesem vom Bundesgericht entwickelten Rechtssatz um eine tatsächliche Vermutung, die sich auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt und der über den Einzelfall hinaus allgemeine (normative) Bedeutung zukommt. Vermutungsbasis (d.h. die von der Mieterin zu beweisende Tatsache, die die Vermutungsfolge auslöst) ist der äussere Anschein der Missbräuchlichkeit, der in der Regel ab einer Erhöhung des Anfangsmietzinses von mindestens 10 % gegenüber dem Vormietzins gegeben ist (jedenfalls dann, wenn - 55 -